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Conditions générales d'affaires

§ 1 Geltung der Bedingungen (1)

Die Lieferungen und Leistungen der Firma Schokoma GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird schon hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma Schokoma GmbH diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Umfang der Lieferung, Angebot und Vertragsschluß

(1)Die Angebote der Firma Schokoma GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Für den Umfang der Lieferung und sämtliche Abreden ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Schokoma GmbH maßgebend. Im Falle eines Angebotes der Firma Schokoma GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

(3) Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Schokoma GmbH.

(4) Die Angestellten der Firma Schokoma GmbH sind nicht befugt, auf die Schriftformerfordenisse dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten und mündliche Nebenabreden zu treffen.

(5) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(6) Schutzvorrichtungen gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich und im Einzelnen vereinbart ist.

§ 3 Pläne und Unterlagen

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Schokoma GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Die Firma Schokoma GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Besteller übernimmt die Garantie dafür, daß durch die Übergabe dieser Unterlagen an die Firma Schokoma GmbH keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Prüfungspflicht der Firma Schokoma GmbH gegenüber dem Besteller besteht insoweit nicht. Im Falle des Regresses durch einen Schutzrechtsinhaber hat der Besteller die Firma Schokoma GmbH von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

(3) technische Unterlagen für gebrauchte Maschinen werden soweit vorhanden, dem Besteller als Kopie übergeben. Wenn der Hersteller der gebraucht verkauften Maschine keine technischen Unterlagen mehr ausstellen kann, so ist die Firma Schokoma GmbH nicht verpflichtet, dem Besteller neue technische Unterlagen zu erstellen.

§ 4 Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Zusätzlich ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma Schokoma GmbH zu leisten, und zwar

a) bei Gebrauchtmaschinen / Ersatzteilen

50 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung

50 % bei schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft.

b) bei Neumaschinen

50 % nach Eingang der Auftragsbestätigung

40 % bei Meldung der Versandbereitschaft

10 % binnen 10 Werktagen nach Lieferung

(3) Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige und in Rechnung gestellte Beträge nicht binnen zwei Wochen nach Rechnungsdatum zum Ausgleich bringt. Bei der Fristberechnung wird der Tag des Rechnungsdatums nicht mitgerechnet. Der Besteller hat ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5 % Zinsen, zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt der Firma Schokoma GmbH vorbehalten.

(4) Die Firma Schokoma GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so ist die Firma Schokoma GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen.

(5) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont, Steuern und Spesen gehen zu lasten des Bestellers

(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Schokoma GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(7) Wenn der Firma Schokoma GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung oder Nichteinlösung eines Schecks, so ist die Firma Schokoma GmbH berechtigt, neben ihren gesetzlichen Rechten die ihr obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Besteller ausreichend Sicherheit geleistet hat.

(8) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder einseitiger Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht worden sind, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

(9) Im Falle ihrer Vorleistung ist die Firma Schokoma GmbH berechtigt, die gelieferten Maschinen auf Kosten des Bestellers zu ihren gunsten wertdeckend gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen die Versicherung auf Ersatz wegen Beschädigung oder Verlust der Maschinen werden hiermit vom Besteller an die Firma Schokoma GmbH abgetreten.

§ 5 Lieferung

(1) Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch die Firma Schokoma GmbH schriftlich bestätigt werden. In diesem Falle beginnt die Frist mit Absendung der Auftragsbestätigung, im Falle des zeitlich befristeten Angebotes der Firma Schokoma GmbH mit rechtzeitigem Eingang der Annahmeerklärung des Bestellers, keinesfalls jedoch vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbaren Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma Schokoma GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern der Firma Schokoma GmbH eintreten.

(4) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der Firma Schokoma GmbH entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte der Gesamtlieferung.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch vom Besteller zu vertretende Umstände verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma Schokoma GmbH mindestens jedoch 1/2 v.H. des Wertes der eingelagerten Maschinen für jeden Monat berechnet.

Die Firma Schokoma GmbH ist jedoch berechtigt, dem Besteller für die Entgegennahme eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie über den Liefergegenstand frei verfügen darf. Der Besteller ist in diesem Falle mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(6) Der Besteller kann sich im übrigen nur dann auf die Nichteinhaltung der Lieferfrist berufen, wenn er selbst seine Vertragspflichten erfüllt hat.

§ 6 Gefahrübergang und Entgegennahme

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Schokoma GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus §§ 8 und 9 dieser Bedingungen entgegenzunehmen.

(4) Die Firma Schokoma GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Gegenstände bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Firma Schokoma GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungverzug des Bestellers ist die Firma Schokoma GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Rücknahme des Vorbehaltsgutes durch die Firma Schokoma GmbH sowie dessen Pfändung durch die Firma Schokoma GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma Schokoma GmbH, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Firma Schokoma GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Firma Schokoma GmbH gehörender Ware erwirbt die Firma Schokoma GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Firma Schokoma GmbH gehörender Ware gemäß § 947 BGB verbunden, so wird die Firma Schokoma GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Firma Schokoma GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Firma Schokoma GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit nicht der Firma Schokoma GmbH gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Firma Schokoma GmbH nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Firma Schokoma GmbH steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Firma Schokoma GmbH am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 2 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Firma Schokoma GmbH nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; die Firma Schokoma GmbH nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

(6) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieser Geschäftsbedingungen auf die Firma Schokoma GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

(7) Die Firma Schokoma GmbH ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß §§ 3,4 und 5 dieser Geschäftsbedingungen abgetretenen Forderungen. Die Firma Schokoma GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Firma Schokoma GmbH hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Firma Schokoma GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern jederzeit die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller die Firma Schokoma GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist die Firma Schokoma GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Firma Schokoma GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

§ 8 Gewährleistung für neue Maschinen

(1) Die Firma Schokoma GmbH gewährleistet, daß neue Maschinen frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Anlieferung beim Besteller.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.

(3) Der Besteller hat der Firma Schokoma GmbH erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen (Ausschlußfrist). Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist objektiv nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ist der Liefergegenstand nicht unerheblich mangelhaft oder fehlen ihm zu gesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Firma Schokoma GmbH nach ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Die Firma Schokoma GmbH kann für den Fall der Ersatzlieferung verlangen, daß der mangelhaft Liefergegenstand frachtfrei vom Besteller an sie zurückgesandt wird. Der Besteller trägt auch die Frachtkosten der Rücksendung. Für den Fall der Nachbesserung kann die Firma Schokoma GmbH verlangen, daß entweder der mangelhaft Liefergegenstand vom Besteller frachtfrei zur Nachbesserung und anschließender Rücksendung an die Firma Schokoma GmbH geschickt wird, oder daß der mangelhaft Liefergegenstand vom Besteller bereitgehalten und ein Techniker zum Besteller geschickt wird, um die Nachbesserung vorzunehmen. Von den Nachbesserungskosten trägt die Firma Schokoma GmbH die Kosten des Ersatzstücks und der Arbeitszeit, der Besteller die Kosten des Versandes (Hin- und Rücktransport) bzw. die Reisekosten des oder der Techniker einschließlich Unterbringung und Verpflegung.

(5) Schlägt die Nachbesserung in angemessener Zeit fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(6) Es wird keine Gewähr übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektromagnetischen oder elektrischen Einflüssen. Liegen solche Umstände vor, so hat der Besteller auf entsprechend substantiierte Rüge der Firma Schokoma GmbH den Nachweis zu führen, daß der Mangel nicht auf diesen Umstand zurückzuführen ist,.

(7) Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Schokoma GmbH stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für neue Maschinen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 9 Gewährleistung für gebrauchte Maschinen

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, werden Gebrauchtmaschinen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung, verkauft.

(2) Wird eine Gebrauchtmaschine betriebsbereit im Sinne dieser Geschäftsbedingungen verkauft, so bedeutet dies, daß die Maschine lediglich elektrisch geprüft wurde und lediglich unter Leerlaufbedingungen lauffähig ist. In keinem Fall wird eine Garantie gewährt.

(3) Soweit im Einzelfall eine Gewährleistung für Gebrauchtmaschinen übernommen wird, ist diese auf die von der Fa. Schokoma GmbH ausgeführten Arbeiten beschränkt, wie zum Beispiel das Überholen der Maschine oder der Austausch von Teilen. Als Ersatzteile sind nach Wahl der Firma Schokoma GmbH Neuteile, Gebrauchtteile oder Nachanfertigungen der Firma Schokoma GmbH zu verwenden. Eine Haftung für Werkstoffmängel, Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen von Werkstoffen, Werkzeugen oder Werkzeugteilen, die bei der Überholung nicht festzustellen waren, scheidet aus. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Bedingungen entsprechend.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 11 Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung der Firma Schokoma GmbH

(1) Der Besteller kann vom Vertrag lediglich zurücktreten, wenn der Firma Schokoma GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Firma Schokoma GmbH. Der Besteller kann auch dann von dem Vertrag lediglich zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

(2) Befindet sich die Firma Schokoma GmbH mit der Lieferung im Verzug und setzt der Besteller ihr eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller lediglich zum Rücktritt berechtigt.

(3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder infolge eines Umstandes, der aus der Sphäre des Bestellers stammt, oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

(4) Der Besteller hat ferner lediglich die Rechte nach § 8 Absatz 5 dieser Bedingungen, wenn die Firma Schokoma GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzteillieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Geschäftsbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Lediglich diese Rechte bestehen auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch die Firma Schokoma GmbH.

§ 12 Recht der Firma Schokoma GmbH auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von § 5 dieser Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Firma Schokoma GmbH erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Firma Schokoma GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die Firma Schokoma GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Firma Schokoma GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.